Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) von DK71 | Philipp Hundt, Lustheide 85, 51427 Bergisch-Gladbach (nachfolgend „DK71“), regeln das Vertragsverhältnis zwischen DK71 und dem jeweiligen Auftraggeber von DK71 (nachfolgend „Auftraggeber“).


 DK71 vermittelt dem Auftraggeber im Rahmen ihrer Tätigkeit als Influencer Marketing Agentur Medialeistungen, die Dritte, namentlich Nutzer von Social-Media-Plattformen wie beispielsweise Facebook, Instagram, Tiktok, Twitch, Pinterest oder YouTube (nachfolgend „Influencer“), erbringen. Der konkrete Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der zu vermittelnden Medialeistungen ist stets der Auftragsbestätigung und/oder einem ggfs. gesondert zwischen DK71 und Auftraggeber geschlossenen Vertrag zu entnehmen.


 DK71 erbringt ihre Leistungen gegenüber dem Auftraggeber ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB.


 

1 Vertragsgegenstand
 
 
1.1 Indem DK71 dem Auftraggeber ein Angebot unterbreitet und der Auftraggeber dieses Angebot annimmt, kommt ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und DK71 zustande. Die individuellen Eckpunkte des Vertragsverhältnisses hält DK71 in einem Angebot fest. Sie gelten als vereinbart, sobald der Auftraggeber das Angebot annimmt. Weitere Vertragsbestandeile sind in diesen AGB definiert, auf die DK71 im Angebot hinweist.

 

1.2 Der Auftraggeber beauftragt DK71 damit, die in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Medialeistungen zu vermitteln.

 

1.3 Die Medialeistungen sind nach dem in der Auftragsbestätigung definierten Zeitplan zu vermitteln. Verständigen sich DK71 und der Auftraggeber auf keinen expliziten Zeitplan, so sind die Medialeistungen spätestens innerhalb von 45 Kalendertagen ab Annahme des Angebots zu erbringen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Leistungen erst zu einem späteren Zeitpunkt abzurufen. Verzögert er die Vermittlung der Leistungen beispielsweise durch einen verspäteten Versand benötigter Produkte, so ist er spätestens 45 Kalendertage nach Angebotsannahmen zur Zahlung der in der Auftragsbestätigung definierten Gebühren für Medialeistungen in voller Höhe verpflichtet.

 

1.4 DK71 weist Auftraggeber hiermit darauf hin, dass sich die Vermittlung der in der Auftragsbestätigung näher definierten Medialeistungen ganz oder in Teilen verzögern kann, falls ein oder mehrere Influencer vorübergehend erkranken. Über Abweichungen vom vereinbarten Zeitplan informiert DK71 unverzüglich nach Bekanntwerden. Die Erbringung der Dienstleistung verschiebt sich in diesem Fall auf den nächstmöglichen Zeitpunkt.

 

1.5 Für die Vermittlung und Erbringung der in der Auftragsbestätigung definierten Medialeistungen schuldet der Auftraggeber die Zahlung der in der Auftragsbestätigung definierten Gebühren für Medialeistungen.

 

1.6 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart und in der Auftragsbestätigung festgehalten, ist der Auftraggeber verpflichtet, 50 Prozent der vereinbarten Gebühren spätestens 10 Tage nach Auftragsbestätigung und die übrigen 50 Prozent spätesten 10 Tage nach Veröffentlichung der vereinbarten Inhalte zu bezahlen. Wünscht der Auftraggeber, dass DK71 Produkte beispielsweise für Produktvergleiche beschafft, so überweist er DK71 die jeweiligen Produktkosten spätestens zeitgleich mit den ersten 50 Prozent. DK71 ist erst nach Erhalt der Produktkosten verpflichtet, die Produkte zu beschaffen. Etwaige Mehrkosten, die sich durch Preiserhöhungen der zu beschaffenden Produkte ergeben können, stellt DK71 dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung.

 

1.7 Werden für die Erbringung der zu vermittelnden Dienstleistungen Reisen der zu beauftragenden Influencer nötig, so übernimmt der Auftraggeber die Kosten für die An- und Abreise (Fahrten mit der Deutschen Bahn nur 1. Klasse, Flüge nur inkl. Aufgabepäcke) sowie für die Übernachtung im Hotel (Hotelkategorie: mind. 4 Sterne, nicht weiter als maximal 5 km vom Veranstaltungsort entfernt; es sei denn, dies ist aufgrund des Veranstaltungsorts nachweislich nicht möglich). DK71 lässt dem Auftraggeber hierfür einen Kostenvoranschlag zukommen, geht in Vorleistung und berechnet die Reisekosten zzgl. einer Bearbeitungspauschale von 15 Prozent weiter. Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage.

 

1.8 Die Begleichung sämtlicher von DK71 ausgestellter Rechnungen hat per Banküberweisung und in Euro zu erfolgen. Gebühren von Banken, die dem Auftraggeber bei der Überweisung der vereinbarten Rechnungssummen entstehen, sind in voller Höhe vom Auftraggeber zu begleichen. Auf Wunsch ist es dem Auftraggeber nach Rücksprache möglich, Rechnungen auch per PayPal (Gebühr: variabel, abhängig vom Sitz des Zahlenden und der Summe) oder SumUp (Gebühr: 3,5 Prozent), in jedem Fall aber in Euro, zu begleichen. Gebühren, die hierbei anfallen, sind in voller Höhe vom Kunden zu übernehmen. DK71 ist in keinem Fall verpflichtet, Gebühren der vorgenannten Zahlungsdienstleister zu übernehmen. Für den Fall, dass DK71 durch vom Auftraggeber nicht oder nicht vollständig bezahlte Gebühren oder durch die Zahlung in Fremdwährung Kosten entstehen, berechnet DK71 dem Auftraggeber eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 Euro. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, diese Bearbeitungsgebühr sowie den jeweiligen Fehlbetrag umgehend zu erstatten.

 

1.9 Für die Vermittlung der in der Auftragsbestätigung beschriebenen Medialeistungen und die Erfassung und Auswertung der – durch die Veröffentlichung der ebenda beschriebenen Werke – erzielten Ergebnisse kann DK71 dem Auftraggeber eine Agenturprovision berechnen. Die etwaige Höhe dieser Agenturprovision ist in der Auftragsbestätigung beziffert; es gelten die in 1.5 und 1.6 definierten Zahlungsbedingungen.

 

1.10 Werden Produkte für die Erbringung der in der Auftragsbestätigung definierten Medialeistungen benötigt, so stellt der Auftraggeber diese Produkte als Dauerleihgabe zur Verfügung. Der Versand der Produkte hat – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart und von DK71 autorisiert – ausschließlich an die in der Auftragsbestätigung genannte Geschäftsanschrift von DK71 zu erfolgen. DK71 verteilt die Produkte an die einzelnen, mit der Erbringung der Medialeistungen beauftragten Influencer. Produkte müssen wenigstens 20 Kalendertage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin bei DK71 eingehen. Für den Fall einer verzögerten Zustellung erklärt sich der Auftraggeber hiermit auch mit einer Abweichung vom ursprünglich vereinbarten Zeitplan einverstanden.

 

1.11 Durch die Erbringung der in diesem Vertrag definierten Dienstleistung kommt keine gesellschaftsrechtliche Verbindung der Parteien zustande.

 


 

2 Auswahl und Beauftragung der Influencer
 
 
2.1 DK71 bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit, Influencer zu den jeweils geltenden Honorarsätzen ohne Zusatzkosten aus einem Influencer Pool auszuwählen. In diesem Influencer Pool bündelt DK71 Influencer, die DK71 exklusiv vermarktet und/oder mit denen DK71 besonders regelmäßig zusammenarbeitet und die DK71 deshalb ohne organisatorischen Mehraufwand anfragen und mit der Erbringung von Medialeistungen beauftragen kann.

 

2.2 Verzichtet der Auftraggeber auf das in 2.1 definierte Recht, so kann der Auftraggeber DK71 damit beauftragen, individuell für den Auftraggeber nach geeigneten Influencern für die Erbringung der gewünschten Medialeistungen zu suchen. Bei der Suche orientiert sich DK71 an den inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers sowie am gesetzten Budget.

 

2.3 DK71 schlägt dem Auftraggeber geeignete Influencer für die Erbringung der vereinbarten Medialeistungen vor. Der Auftraggeber kann frei wählen, welche der vorgeschlagenen Influencer DK71 mit der Erbringung der Medialeistungen beauftragen soll.

 

2.4 Der Auftraggeber hat zudem auch das Recht, DK71 dazu anzuhalten, keinen der von DK71 vorgeschlagenen Influencer zu beauftragen.


 

3 Inhalte der zu erbringenden Medialeistungen
 
 
3.1 Der Auftraggeber hat das Recht, den von DK71 mit der Erbringung der Medialeistungen beauftragten Influencern über DK71 ein Briefing-Dokument zukommen zu lassen, mit dem der Auftraggeber beispielsweise über wesentliche Produktmerkmale und/oder andere Alleinstellungsmerkmale informiert. Das Briefing-Dokument stellt der Auftraggeber DK71 rechtzeitig vor Vertragsschluss beziehungsweise vor Annahme des Angebots zur Verfügung. Verspätet eingereichte Briefing-Dokumente können spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem die Influencer mit der Arbeit an den vertragsgegenständlichen Werken beginnen, möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Gleiches gilt für nachträglich geänderte Briefing-Dokumente. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit für die vorgenannten Fälle mit Abweichungen vom Briefing-Dokument ausdrücklich einverstanden. Leistungen, die zwar im Briefing, nicht aber im Angebot genannt werden, gelten – auch ohne dass DK71 hierauf explizit in der Kommunikation mit dem Auftraggeber hinweist – als nicht vereinbart.

 

3.2 Mit der Übersendung des Briefings versichert der Auftraggeber DK71 gegenüber, über sämtliche Rechte für die Verbreitung und Unterlizenzierung der fraglichen Inhalte zu verfügen und stellt DK71 sowie die mit der Erbringung der Medialeistungen beauftragten Influencer von allen Ansprüchen Dritter frei, insbesondere von solchen Ansprüchen, die aus einer Verletzung von Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungssrecht (auch Künstlersozialversicherungsrecht) oder anderen vertraglichen Pflichten des Auftraggebers entstehen.

 

3.3 Der Auftraggeber kann mittels des in 3.1 genannten Briefings vorgeben, welche Hashtags und/oder Links die Influencer verwenden sollen, wie Produkte oder Namen zu schreiben oder zu benennen sind und ob und – falls ja – welche Social Media Profile verlinkt werden sollen. Falls gewünscht kann der Auftraggeber auch Produkte oder Markennamen nennen, welche die Influencer ausdrücklich nicht in den Werken nennen sollen, mit dessen Erstellung und Veröffentlichung sie beauftragt werden.

 

3.4 DK71 verpflichtet sich darauf hinzuwirken, dass sich die Influencer bei Erbringung der in in der Auftragsbestätigung definierten Medialeistungen am in 3.1 bezeichneten Briefing orientieren. Ferner verpflichtet sich DK71 sicher zu stellen, dass die von Influencer zu erbringende Medialeistungen den in 3.2 definierten Punkten genügen. 

 

3.5 Der Auftraggeber und DK71 verständigen sich darauf, dass die Influencer das zu bewerbende Produkt bzw. die zu bewerbende Dienstleistung möglichst glaubwürdig präsentieren. Hierzu zählt, dass die Influencer ihre eigene, subjektive Meinung äußern, also auch auf mögliche Nach- und Vorteile des Produkts im Vergleich zu ähnlichen Produkten anderer Hersteller eingehen, solange dies nicht in herabwürdigender Weise geschieht oder den Vermarktungserfolg auf andere Weise nachweislich negativ beeinflusst.

 

3.6 Der Auftraggeber und DK71 verständigen sich darauf, dass die Influencer als kreative und organisatorisch-wirtschaftliche Erbringer der in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Medialeistungen die kreative (Letzt-)Entscheidungshoheit über die konkrete künstlerische Ausgestaltung der Leistungen haben. Die Influencer können so insbesondere, aber nicht ausschließlich über die Bildsprache, Länge und Tonalität der zu erstellenden Werke entscheiden, um diese im Sinne des Werbeerfolgs möglichst authentisch und glaubwürdig erbringen zu können.


 3.7 Der Auftraggeber hat das Recht, alle zu erbringenden Werke vor Veröffentlichung zu sichten. Zu diesem Zweck lässt DK71 dem Auftraggeber alle Werke rechtzeitig vor Veröffentlichung zukommen. Weicht die erbrachte Leistung wesentlich vom Briefing ab, so hat der Auftraggeber das Recht, Nachbesserung zu fordern. Dieses Recht ist auf maximal einen Korrekturlauf beschränkt. Um vom Recht Gebrauch zu machen, stellt der Auftraggeber dem jeweiligen Influencer über DK71 einen detaillierten Mängelbericht, inklusive Korrekturvorschlägen zur Verfügung. Der Influencer ist nur verpflichtet diese Vorschläge zu befolgen, solange es sich bei ihnen nicht um einen Eingriff in seine künstlerisch-kreative Freiheit und/oder seine Meinungsfreiheit handelt.


 

4 Kennzeichnung als Werbung
 

4.1 Beide Parteien verständigen sich darauf, dass DK71 den jeweiligen Influencer dazu anhalten wird, die in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Leistungen klar und ersichtlich als Werbung zu kennzeichnen. Die Influencer orientieren sich hierbei an den Vorgaben der Landesmedienanstalten und der jeweils gültigen Rechtsprechung für das jeweilige Medium.

 

4.2 Für fehlende oder falsche Kennzeichnung übernimmt DK71 keine Haftung, sondern trifft geeignete Vorkehrungen dafür, dass der Influencer die Parteien von jeglicher Haftung freistellen wird.


 

5 Gebühren und Zahlungsmodalitäten
 

5.1 Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass die von DK71 auf seinen Wunsch hin beauftragten Influencer für die Erbringung der in der Auftragsbeschreibung definierten Medialeistungen ein Honorar berechnen. Die Summe dieser Honorare („Mediavolumen“) ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Honorare in voller Höhe gemäß der in 1.3 ff definierten Modalitäten zu begleichen.

 

5.2 Ein Anspruch auf (Teil-)Erstattung eines an einen Influencer entrichteten Honorars besteht auch dann nicht, wenn die erbrachte Medialeistung nicht die vom Auftraggeber gewünschte Reichweite erzielt oder seine Erwartungen an den Werbeerfolg in anderen Punkten vom letztlichen Ergebnis abweichen sollten.

 

5.3 gestrichen

 

5.4 Für die Vermittlung der Mediadienstleistungen und deren Auswertung kann DK71 dem Auftraggeber eine Gebühr in Form einer Agenturprovision berechnen. Die Höhe dieser Agenturprovision ist der Auftragsbestätigung zu entnehmen. Die Zahlungsbedingungen sind in 1.3 ff beschrieben.

 

5.5 Etwaige, in der Auftragsbestätigung genannte Gebühren fürs Influencer Sourcing gelten in dem Moment als verdient und zahlungsfällig, in dem DK71 dem Auftraggeber Vorschläge für geeignete Influencer unterbreitet. Der Auftraggeber stimmt dieser Regelung hiermit ausdrücklich zu.

 

5.6 Alle Beträge, die dem Kunden genannt werden, verstehen sich exklusive aller anfallenden Steuern, die der Kunde zusätzlich zu zahlen hat. Soweit Steuern angegeben werden, handelt es sich um Schätzungen, die sich ändern können. Unterliegt die Zahlung einem Steuereinbehalt, stellt der Kunde sicher, dass DK71 die angegebenen und vereinbarten Beträge abzüglich der einbehaltenen Steuern erhält.

 

5.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, etwaig anfallende Abgaben an die Künstlersozialkasse auf eigene Kosten zu leisten.

 

5.8 Die Rechnungen sind ohne jegliche Aufrechnung, Abzug oder Rückbehalt zu begleichen.

 

5.9 Der Kunde muss spätestens drei Werktage nach Erhalt der Rechnung Einwände erheben, andernfalls gilt die Rechnung als akzeptiert.

 

5.10 Stimmt DK71 einer Rechnungskorrektur und/oder einer erneuten Ausstellung einer Rechnung auf Wunsch des Kunden zu, so gelten die Zahlungsbedingungen und das Fälligkeitsdatum der ursprünglichen Rechnung weiter.

 

5.11 DK71 stellt dem Kunden die Rechnung in Euro. Der Kunde zahlt in der gleichen Währung auf das von DK71 in der Rechnung angegebene Konto. Die Parteien können im Voraus schriftlich andere Rechnungsstellungsmodalitäten vereinbaren, z.B. die Rechnungsstellung an/von Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen der Parteien.

 

5.12 Beauftragt der Auftraggeber DK71 mit der Erbringung von Leistungen an einem bestimmten Datum oder in einem bestimmten Zeitraum, so ist der Auftraggeber auch in solchen Fällen zur Zahlung des vereinbarten Honorars verpflichtet, in denen sich Terminverschiebungen aus Gründen ergeben, auf die der Auftraggeber und/oder sein(e) Kunde(n) mittelbaren oder unmittelbaren Einfluss haben. Im Falle von Terminverschiebungen ist DK71 nicht mehr zur Leistungserbringung verpflichtet. DK71 behält sich zudem vor, dem Auftraggeber auch über das eigentliche Honorar hinausgehende Auslagen für Dritte in Rechnung zu stellen.


 

 

6 Nichtbezahlung von Rechnungen durch den Kunden
 

6.1 Wenn die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum der Rechnung erfolgt, kann DK71 ohne weitere Ankündigung und unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte:

 

a) die Arbeit einstellen, die Erbringung der Dienstleistungen aussetzen oder verzögern, ohne eine Vertragsstrafe zu zahlen. Während des Zeitraums der Aussetzung fallen die vereinbarten Honorare weiterhin an und sind vom Auftraggeber zu zahlen;
 b) die Übernahme oder Zahlung von Kosten und Auslagen Dritter ohne Sanktion einstellen. Der Auftraggeber haftet für alle Verzugszinsen sowie für alle Schäden und Ansprüche, die von Dritten aufgrund der Ausübung dieses Rechts durch DK71 geltend gemacht werden;
 c) auf alle überfälligen Beträge Zinsen in Höhe von neun Prozent (9%) pro Jahr berechnen. Die Zinsen werden auf alle überfälligen Beträge ab dem Datum der Fälligkeit der Rechnung berechnet;
 d) Inkassokosten (einschließlich Inkasso- und Anwaltskosten) berechnen; und eine etwaige Kaution für überfällige Rechnungen verwenden.


 

7 Übertragung von Rechten
 

7.1 DK71 setzt den Auftraggeber hiermit hierüber in Kenntnis, dass die mit der Erbringung der in der Auftragsbestätigung definierten Medialeistungen beauftragten Influencer als Urheber über das alleinige Urheberrecht und Nutzungsrecht an allen von ihnen bei der Erbringung der in der Auftragsbestätigung definierten Medialeistungen geschaffenen Werke verfügen.

 

7.2 Wünscht der Auftraggeber die vom jeweiligen Influencer geschaffenen Werke zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder öffentlich aufzuführen, so kann er hierfür über DK71 beim jeweiligen Influencer um die Erteilung einer Nutzungslizenz bitten, die ggfs. gesondert zu bezahlen ist.

 

7.3 Der von DK71 beauftragte Influencer hat das Recht, seine Zustimmung zu einer Lizensierung im begründeten Einzelfall zu verweigern.


 

8 Vertraulichkeit
 

8.1 Der Kunde und DK71 verpflichten sich, alle Informationen, Dokumente oder Materialien, die ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnet sind oder vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden müssen und die sich auf die Produkte, das Geschäft, die Kunden, die Lieferanten, die Mitarbeiter oder die Arbeitsweise der jeweils anderen Partei beziehen, vertraulich zu behandeln und nicht zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil Dritter offenzulegen oder zu nutzen. Diese Verpflichtung gilt für zwei (2) Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung.

 

8.2 Die Vertraulichkeitsverpflichtung gemäß Klausel 8.1 erstreckt sich nicht auf Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, die öffentlich bekannt werden, ohne dass eine der Parteien gegen ihre Verpflichtungen gemäß dieser Klausel verstoßen hat, oder die sich vor Vertragsschluss im Besitz einer der Parteien befanden, oder auf eine Veröffentlichung, die nach geltendem Recht erforderlich ist.

 

8.3 Der Kunde verpflichtet sich, alle von DK71 zur Verfügung gestellten Informationen bezüglich des Geschäfts von DK71, einschließlich der Kunden, der Mitarbeiterprofile, der Organisationsstruktur, der Budgets und der Preise einzelner Influencer, streng vertraulich zu behandeln.

 

8.4 Zur Erbringung der Dienstleistungen oder zur Unterbreitung von Vorschlägen an den Kunden kann DK71 vertrauliche Informationen an Unterauftragnehmer weitergeben, sofern der Unterauftragnehmer Vertraulichkeitsverpflichtungen eingeht, die zumindest mit den in diesem Vertrag enthaltenen Bedingungen vergleichbar sind.


 

9 Exklusivität
 
 
9.1 Der Auftraggeber beauftragt DK71 exklusiv mit der Vermittlung der in der Auftragsbestätigung definierten Medialeistungen.

 

9.2 DK71 steht es frei, unter Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag Verträge mit anderen Dritten abzuschließen. 

 

9.3. Soweit nicht anders vereinbart, steht es den von DK71 vermittelten Influencern frei, zu jederzeit auch für andere Unternehmen tätig zu werden – unabhängig davon, ob diese in einem Wettbewerbsverhältnis zum Auftraggeber stehen.


 

10 Personal
 
 
10.1 Während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags und für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach dessen Beendigung darf der Auftraggeber weder für sich noch für eine andere Partei direkt oder indirekt einen Mitarbeiter von DK71 anstellen, beauftragen oder abwerben, sei es durch ein Angestelltenverhältnis oder als unabhängiger Auftragnehmer.

 

10.2 DK71 stellt dem Auftraggeber seine Mitarbeiter nur zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen für den Auftraggeber vor, nicht aber, um dem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, solche Mitarbeiter einzustellen. Wenn der Auftraggeber einen DK71-Mitarbeiter, mit dem er während der Laufzeit dieses Vertrags oder innerhalb von sechs (6) Monaten nach Beendigung der Vertragslaufzeit zusammengearbeitet hat, direkt oder indirekt einstellt oder beauftragt, zahlt der Auftraggeber an DK71 eine Vermittlungsgebühr in Höhe von zwölf (12) Monaten der Gesamtvergütung des Mitarbeiters („Vermittlungsgebühr“).

 

10.3 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Beschäftigung oder Beauftragung eines DK71-Mitarbeiters mit der Erbringung von Dienstleistungen, die den Dienstleistungen ähnlich sind, der Beauftragung von DK71 als Zeitarbeitsfirma gleichkommt und die Einstellung von DK71-Mitarbeitern zu einem erheblichen Schaden für DK71 führen würde. Die Vermittlungsgebühr ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Beschäftigung eines DK71-Mitarbeiters durch den Auftraggeber zu zahlen, und der Auftraggeber hat alle mit der Durchsetzung dieser Klausel verbundenen Anwaltsgebühren und Kosten zu tragen.


 

11 Laufzeit und Kündigung
 
 
11.1 Die Vertragslaufzeit dieses Vertrags („Laufzeit“) beginnt mit dem Datum des Vertragsabschlusses und endet in dem Moment, in dem die/der Influencer die von DK71 zu vermittelnden Inhalte veröffentlicht hat.

 

11.2 Beauftragt der Auftraggeber DK71 damit, individuell für ihn nach geeigneten Influencern für die Erbringung der in der Auftragsbestätigung definierten Medialeistungen zu suchen, und macht er von seinem in 2.4 definierten Recht Gebrauch, keinen der von DK71 vorgeschlagenen Influencer zu beauftragen, so kommt die Ausübung dieses Rechts einer ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung gleich.

 

11.3 Der Aufraggeber kann den Umfang der in der Auftragsbestätigung definierten Medialeistungen nach Vertragsschluss weder inhaltlich noch hinsichtlich der von DK71 zu beauftragenden Influencer reduzieren.

 

11.4 Jede Partei kann den Vertrag schriftlich kündigen, wenn


 a) die andere Partei gegen die vereinbarten Zahlungsbedingungen verstößt und eine Rechnung nicht bezahlt wird oder überfällig wird (es sei denn, die Rechnung ist Gegenstand einer von der anderen Partei in gutem Glauben vorgebrachten Anfechtung) und sie nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung über den Verstoß zahlt; oder
 b) wenn die andere Partei eine schwerwiegende oder wiederholte Verletzung einer der Bestimmungen oder Bedingungen der Vereinbarung begeht und die Verletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung behebt; oder
 c) die andere Partei ihre Auflösung beschließt, einen Vergleich oder eine Vereinbarung mit ihren Gläubigern trifft, einen Antrag auf Gläubigerschutz stellt, eine Verwaltungs- oder Liquidationsanordnung erlassen wird oder ein Verwalter oder Konkursverwalter für die andere Partei bestellt wird; oder
 d) wenn die andere Partei nicht in der Lage ist, ihre Schulden zu bezahlen, anderweitig zahlungsunfähig ist (im Sinne der geltenden Gesetze) oder ihre Geschäftstätigkeit oder im Wesentlichen ihre gesamte Geschäftstätigkeit einstellt oder einzustellen droht.

 


 11.5 DK71 kann die Erbringung von Dienstleistungen aussetzen, verweigern oder das aus diesem Vertrag resultierende Vertragsverhältnis kündigen, wenn der Kunde oder seine Vertreter verleumderische oder beleidigende Äußerungen machen oder sich feindselig oder beleidigend gegenüber DK71, seinen Mitarbeitern oder seinen Vertretern verhalten.

 

11.6 Keine der Parteien hat das Recht, diesen Vertrag vor dem Ende seiner in 11.1 

definierten Laufzeit aus einem anderen als den in 11.2 und 11.4 f definierten Gründen ordentlich zu kündigen.


 

 

12 Haftung und Garantien
 

12.1 Mit diesem Vertrag wird nicht beabsichtigt, die Haftung einer der Parteien für Tod oder Körperverletzung aufgrund von Fahrlässigkeit der anderen Partei zu beschränken oder einzuschränken, noch wird die Haftung in Fällen beschränkt oder eingeschränkt, in denen dies nach geltendem Recht verboten ist.

 

12.2 Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag haftet DK71 nur in Höhe der gesetzlich verpflichtenden Betrieblichen Haftpflichtversicherung.

 

12.3 Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für Gewinneinbußen, Geschäfts- oder Firmenwertverluste, Datenverluste, Nutzungs- oder Betriebsausfälle, entgangene Geschäftsmöglichkeiten sowie für jegliche Folgeschäden, direkte oder indirekte Verluste oder Schäden.

 

12.4 Keine der Parteien haftet für Verzögerungen bei der Erfüllung von Verpflichtungen oder für die Nichterfüllung von Verpflichtungen, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen. Zu diesen Umständen zählen höhere Gewalt, Terrorismus, Krieg, Regierungs- oder Militäraktionen, Änderungen von Gesetzen oder Vorschriften, Feuer, extreme Wetterbedingungen, Epidemien, Explosionen, Unfälle, Aufstände, Arbeitskämpfe oder Cyberangriffe.

 

12.5 Ein Anspruch auf jederzeitige und ununterbrochene Verfügbarkeit der vom einzelnen Influencer auf Vermittlung von DK71 für den Auftraggeber erstellten, in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Werke besteht nicht. DK71 haftet nicht für technische Ausfälle auf Seiten Dritter oder die permanente Verfügbarkeit der in der Auftragsbestätigung genannten Plattformen, auf denen das vom jeweiligen Influencer erstellte Werk veröffentlicht wird.

 

12.6 Der Auftraggeber trägt selbstständig Sorge für eine etwaige Verpflichtung, Beiträge zur Künstlersozialkasse abzuführen.

 

12.7 DK71 behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine durch unvorhergesehene Umstände und Hindernisse, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel oder unverschuldete verspätete Materialanlieferungen, hervorgerufene Liefer- oder Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und diese nicht von DK71 zu vertreten ist.

 

12.8 Der Auftraggeber hält DK71 schadlos gegen alle Verbindlichkeiten, Kosten oder Ausgaben, einschließlich angemessener Anwaltskosten, die DK71 infolge von Streitigkeiten mit Dritten entstehen, die sich auf Material des Kunden, die Ausführung spezifischer schriftlicher Anweisungen des Kunden und/oder Fragen der Produkt- und Dienstleistungshaftung im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen des Kunden beziehen, die DK71 von Zeit zu Zeit im Namen des Auftraggebers verbreitet.

 

12.9 Die Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags treten an die Stelle aller Garantien, Bedingungen, Bestimmungen, Zusagen und Verpflichtungen, die durch Gesetz, Gewohnheitsrecht, Brauch, Handelsbrauch, Geschäftsgebaren oder anderweitig impliziert sind und die hiermit im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen werden.


 

13 Presse & Öffentlichkeitsarbeit
 

13.1 Der Auftraggeber erteilt DK71 die Erlaubnis:

 

a) den Auftraggeber als Kunden zusammen mit seiner Marke und seinem Logo in den Werbe- und Marketingmaterialien von DK71 zu nennen oder aufzulisten;
 b) kreative Materialien, die im Rahmen dieses Vertrags erstellt wurden, im physischen und Online-Portfolio von DK71 zu zeigen; und
 c) nach Abschluss der jeweiligen Dienstleistungen in Fallstudien sowie in Einreichungen für Auszeichnungen allgemein auf die erbrachten Dienstleistungen hinzuweisen.

 

13.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, als Referenz für DK71 zu fungieren.


 

14 Personenbezogene Daten
 

14.1 Im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen kann DK71 personenbezogene Daten verarbeiten. Um die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze zu unterstützen, wird die Datenschutzerklärung von DK71 (abrufbar unter https://www.dk71.com/privacy.php) hiermit in den Vertrag aufgenommen.


 

15 Priorität und Rechtskraft dieses Vertrags
 

15.1 Vertragsänderungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

 

15.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen, über die der Auftraggeber möglicherweise verfügt, werden ausdrücklich und zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen DK71 und dem Auftraggeber.

 


 

16 Abschließende Vereinbarungen
 

16.1 Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen DK71 und dem Auftraggeber über die Erbringung von Dienstleistungen dar und ersetzt alle früheren und gleichzeitigen Vereinbarungen oder Absprachen zwischen den Parteien in Bezug auf diesen Vertrag – ganz gleich, ob diese ausdrücklich oder stillschweigend, schriftlich oder mündlich getroffen wurden.

 

16.2 Eine Vereinbarung, die entweder nach ihrem Wortlaut oder nach ihrer Absicht das Ende der Vertragslaufzeit überdauern soll, bleibt auch nach Beendigung des hier geschlossenen Vertragsverhältnisses in Kraft.

 

16.3 Der Auftraggeber benennt einen Vertreter, der befugt ist, alltägliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen zu treffen. Die Zustimmung des Auftraggebers kann per E-Mail erteilt werden.

 

16.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, nichtig sein oder nichtig werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.

 

16.5 Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Rechtsmittel ist eine geschädigte Partei berechtigt, bei einem tatsächlichen oder drohenden Verstoß gegen die Vertragsbestimmungen eine Einstweilige Verfügung zu erwirken oder eine bestimmte Leistung oder andere billigkeitsrechtliche Maßnahmen zu verlangen.

 

16.6 Gerichtsstandort für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben können, ist Bergisch Gladbach.

 

Stand: 5. Februar 2024